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Erbschaftsbesitzer

Als Erbschaftsbesitzer wird jemand bezeichnet, der den Nachlass im Besitz hat und sich dabei auf ein angebliches, ihm aber tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft ( § 2018 BGB ). Ein Erbschaftsbesitzer hat dem oder den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände zu erteilen ( § 2027 BGB ). Diese Auskunftsverpflichtung setzt früh ein. Auch jemand der auch nur eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat und daher eigentlich noch kein Erbschaftsbesitzer geworden ist, hat eine solche Auskunft zu erteilen (§ 2027, II BGB ).

Der Erbschaftsbesitzer muss den Nachlass herausgeben ( § 2018 BGB ), hat Nutzungen und Früchte herauszugeben ( § 2020 BGB ), haftet für Schäden und Untergang ( § 2023 BGB ), verschärft bei anfänglicher Kenntnis, dass er nicht berechtigt ist ( § 2024 BGB )

Beispiel:

Erblasser A bewohnt mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung. Sie weiß, dass er seine Kinder aus einer anderen Verbindung als  Erben eingestzt hat. Gleichwohl veräußert sie nach seinem Tode dessen Münzsammlung, vereinnahmt den gezahlten Erlös für sich, entsorgt die restlichen Gegenstände, fährt mit dem PKW des Verstorbenen und beschädigt diesen.

Sie hat den Kindern des Verstorbenen nunmehr komplette Auskunft über den Nachlass zu erteilen, alles herauszugeben, was sie aus dem Nachlass noch hat, fehlende Dinge zu ersetzen oder Wertersatz zu leisten, falls Ersatz nicht möglich ist, und auch die Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges und eine mögliche Wertminderung zu zahlen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbschaftsbesitzer"

4.1.2010

Neue Verjährungsfristen im Erbrecht ab dem 1.1.2010

Zum 1.1.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24 ...



24.11.2004

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Von Rechtsanwalt Ludger Bornewasser, München und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München Einzelne Miterben haben häufig wegen besonderer Sachnähe zum Nachla ...



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