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Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der oder die Verstorbene selbst keine Kinder hatte.

Darüber hinaus ist der Ehegatte des/der Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der/die Berechtigte von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195,199 Abs. 1 BGB).

Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der/die Erblasser/in kurz vor seinem/ihrem Tod sein/ihr Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteil"

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