Erbenhaftung
Der Erbe oder auch die Erbengemeinschaft haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers in mehrfacher Hinsicht. So besteht, sofern nicht eine der rechtlich normierten Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung vorliegt und in Anspruch genommen wird, prinzipiell Haftung für Schulden gegenüber Banken, Versicherungen, Vermietern und dem Finanzamt und aus anderen Rechtsgeschäften des Erblassers aufkommen.
Diese Verpflichtungen werden erweitert durch Erbfallschulden. Diese umfassen die zur unmittelbaren Durchführung des Erbfalls entstehenden Kosten (wie z.B. Beerdigung, Kosten für den Nachlassverwalter), aber auch Verpflichtungen, die aus den Willensbekundungen und Rechtsbeziehungen des Erblassers oder dem Erbfall selbst entstehen, wie etwa Unterhaltszahlungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.
Entstehen aus Entscheidungen des Erblassers Folgekosten für den Nachlass selbst (etwa Renovierungsarbeiten an einem Gebäude), so gehören auch diese als Nachlasserbenschulden zum Haftungsumfang des Erben.
Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) kann allerdings die Haftung der durch Aufgebotsverfahren oder Inventar ermittelten Schulden auf den Nachlass beschränken, z.B. durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.
Ferner kann er sich gegenüber Gläubigern auf die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, wenn weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurden bzw. die Einrede der Erschöpftheit des Nachlasses im Zuge des Aufgebotsverfahrens berufen.
Tipp des Fachanwaltes für Erbrecht:
Die Haftung ist ein kompliziertes Thema im Erbrecht und hier sollte frühzeitig fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden; Der Laie ist häufig überfordert, da auch zivilprozessuale Regeln zu beachten sind.
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