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Erbenhaftung

Der Erbe oder auch die Erbengemeinschaft haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers in mehrfacher Hinsicht. So besteht, sofern nicht eine der rechtlich normierten Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung vorliegt und in Anspruch genommen wird, prinzipiell Haftung für Schulden gegenüber Banken, Versicherungen, Vermietern und dem Finanzamt und aus anderen Rechtsgeschäften des Erblassers aufkommen.

Diese Verpflichtungen werden erweitert durch Erbfallschulden. Diese umfassen die zur unmittelbaren Durchführung des Erbfalls entstehenden Kosten (wie z.B. Beerdigung, Kosten für den Nachlassverwalter), aber auch Verpflichtungen, die aus den Willensbekundungen und Rechtsbeziehungen des Erblassers oder dem Erbfall selbst entstehen, wie etwa Unterhaltszahlungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.

Entstehen aus Entscheidungen des Erblassers Folgekosten für den Nachlass selbst (etwa Renovierungsarbeiten an einem Gebäude), so gehören auch diese als Nachlasserbenschulden zum Haftungsumfang des Erben.

Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) kann allerdings die Haftung der durch Aufgebotsverfahren oder Inventar ermittelten Schulden auf den Nachlass beschränken, z.B. durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Ferner kann er sich gegenüber Gläubigern auf die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, wenn weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurden bzw. die Einrede der Erschöpftheit des Nachlasses im Zuge des Aufgebotsverfahrens berufen.

Tipp des Fachanwaltes für Erbrecht:

Die Haftung ist ein kompliziertes Thema im Erbrecht und hier sollte frühzeitig fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden; Der Laie ist häufig überfordert, da auch zivilprozessuale Regeln zu beachten sind.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbenhaftung"

26.6.2006

Die Ausschlagung in der Praxis

Die Beratung des als Erben oder Vermächtnisnehmer berufenen Mandanten zur Frage, ob er diese letztwillige Zuwendung ausschlagen oder annehmen soll, bereitet in der Praxis oft größte ...



23.11.2005

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung als Regressfalle

§ 780 ZPO bietet dem Erben die Möglichkeit eines Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung. Die Geltendmachung dieser Einrede ist im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats Anwaltspflicht ( ...



24.1.2005

Das Aufgebot der Nachlassgläubiger - eine unbekannte Haftungsfalle!

(Von Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Villingen-Schwenningen) Die Geltendmachung der sog. Aufgebotseinrede i.S. des § 2015 BGB verhinder ...



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