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01.10.2017
Testament muss eigenhändig errichtet werden!

Rechtshänder darf sein Testament mit linker Hand schreiben

Das OLG Köln hat am 03.08.2017 unter dem Aktenzeichen 2 Wx 149/17 entschieden, dass auch ein Testament, dass der Erblasser wegen Lähmung der rechten Hand mit seiner schreibungewohnten linken Hand geschrieben hat, gültig sein kann.

Der Erblasser hatte rund ein halbes Jahr vor dem Tod die Diagnose bekommen, dass er ein metastasierendes Bronchialkarzinom habe. Daraufhin traten Lähmungen am rechten Arm auf. Nach dem Versterben lagen zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterschriebene Schriftstücke vor. In dem einen Schriftstück waren die Nachbarn und in dem anderen Schriftsstück war ein Verwandter des Verstorbenen als Erben eingesetzt. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien.

Das Testament zugunsten des Verwandten stellte sich als unecht heraus, weil es zweifellos nicht vom Erblasser ge- und unterschrieben worden ist.

Anders sah es mit dem Testament zugunsten der Nachbarn aus. Das Schriftbild erschien ebenfalls so, als stamme auch das Testament nicht von dem Erblasser. Es ist allerdings behauptet worden, dass er es aufgrund der Lähmung des rechten Armes mit der für ihn als Rechtshänder ungeübten linken Hand habe schreiben müssen.

Nach einer umfangreich Beweisaufnahme u.a. durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, stand für das Oberlandesgericht wie auch für das Amtsgericht fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhalte. Der gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Allerdings konnte ein Zeuge glaubhaft bestätigten, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gebe Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges -wenn auch krakeliges- Schriftbild erzeugen können. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament sei gültig.



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