Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist einer dem Erben zur Verfügung stehenden Wege, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken und einen Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein eigenes Vermögen zu verhindern.
Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht mit der Anordnung der Nachlassverwaltung vollkommen auf den Nachlassverwalter über. Sinn des Verfahrens ist die Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse an die Erben übergeben werden.
Der wesentliche Unterschied zur Nachlassinsolvenz besteht für den Erben darin, dass zur Beantragung der Nachlassinsolvenz die Überschuldung nachgewiesen werden muss, während diese Voraussetzung bei der Beantragung der Nachlassverwaltung wegfällt.
Beispiel für "Nachlassverwaltung":
Der Nachlass ist unübersichtlich, die Erben fühlen sich mit der Abwicklung überfordert. Die Erben sind nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. In dem Fall ist die Beantragung der Nachlassverwaltung zu überdenken.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nachlassverwaltung"
21.7.2017Antragstellung durch materiell Beteiligten
Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahre ...15.9.2015
Das Europäische Nachlasszeugnis ist da!
Seit 2012 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, die für Todesfälle in Europa, die nach dem 17.8.2015 ...19.9.2012