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Nachlasspflegschaft

Eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses. Sie wird eingerichtet vom Nachlassgericht, wenn bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben die Gefahr besteht, dass der Nachlass Schaden nimmt bzw. Unberechtigte auf den Nachlass zugreifen. Das Nachlassgericht kann auch selber einzelne Sicherungsmaßnahmen veranlassen. In der Regel wird aber ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, die Erben zu ermitteln und den Nachlass zu sichern.

Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erblasser gehabt und will diesen gerichtlich durchsetzen, hat er häufig Schwierigkeiten, bis zur Erteilung eines Erbscheins den richtigen Erben ausfindig zu machen. In solchen Fällen kann ein Nachlassgläubiger die Bestellung eines Nachlasspflegers beim Nachlassgericht beantragen (§ 1961 BGB).

In Fällen, in denen der Erbe bekannt ist, er aber unbekannt verzogen und seinen Aufenthaltsort oder seine Anschrift zunächst nicht ermittelbar ist, kann eine so genannte Abwesenheitspflegschaft beantragt werden. Dies ist keine Nachlasspflegschaft, sondern eine Pflegschaft nur für einen einzelnen Erben oder Miterben. Dieser Pfleger kann dann beispielsweise mit den übrigen Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.

Der Nachlasspfleger 

Nachlasspfleger ist ein Pfleger, der vom Nachlassgericht in Fällen unklarer Erbrechtslage bis zur Annahme der Erbschaft zur Sicherung des Nachlasses bestellt wird. Die Nachlasspflegschaft kann auch nur auf einen Erbteil beschränkt werden. Die Nachlasspflegschaft verdrängt nicht die Verfügungsmacht der (wirklichen) Erben. Diese können z.B. auch für die Erbschaft klagen, wobei sie zurücktreten müssen, wenn der Nachlasspfleger neben ihnen klagt (§ 53 ZPO).

Beispiel für "Nachlasspfleger":

Der Erblasser verstirbt ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Es ist unklar, wer geerbt hat. Der Erblasser war Eigentümer mehrerer Hausanwesen. Das Nachlassgericht bestellt auf Antrag einen Nachlasspfleger, der sich um die Sicherung des Nachlasses kümmert. 

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nachlasspflegschaft"

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